Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dieses lässt sich meist durch den letzten Wohnsitz des Verstorbenen ermitteln. Sollte dieser keinen Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, ist dafür das Amtsgericht in Berlin Schöneberg zuständig. Eine solche findet erst beim Verfahren für den Erbschein statt.
Hierbei werden der letzte Wille des Verstorbenen verlesen, das Testament auf Wunsch zur Einsichtnahme vorgelegt und die anwesenden Erben durch das Eröffnungsprotokoll legimitiert. Der Erbschein hat aber nicht die gleichen Wirkungen wie ein Urteil und erwächst nicht in Rechtskraft: Stellt sich heraus, dass die im Erbschein ausgewiesene Person nicht Erbe ist (z.B. weil später ein jüngeres Testament auftaucht), kann der Erbschein als unrichtig eingezogen werden (keine Rechtskraft des Erbscheins). Nachlassgericht empfiehlt den Erben die Beantragung eines Erbscheins.
Testamentseröffnung bedeutet, dass der Inhalt eines Testaments verkündet wird. Wann muss man zum Notar? Mit Ausnahme von Baden-Württemberg werden die Nachlasssachen bei den Amtsgerichten bearbeitet. Dort sind Testamente abzuliefern (!) und werden eröffnet.
Eine Prüfung, ob das Dokument auch tatsächlich rechtswirksam ist oder ob es ggf. Sie eröffnen den Erben das Testament, sichern zwischenzeitlich die Erbschaft und stellen Erbscheine (Erbenbescheinigungen) aus. Dann eröffnet ein Rechtspfleger als Vertreter des zuständigen Nachlassgerichts das Testament im Beisein der geladenen Erben und verkündet es.
Hierfür ist das Erbscheinverfahren vorgesehen. Ein Erbschein dokumentiert diesen Vorgang, er begründet ihn aber nicht. Wenn der Erbe zur Abwicklung der Erbschaft aber gar keinen Erbschein benötigt, weil beispielsweise gar kein Bankkonten aufzulösen oder Immobilien umzuschreiben sin dann kann man sich das Geld für einen Erbschein auch sparen. Lesen Sie hier alles zur Ablieferungspflicht und Eröffnung von Testamenten.
Vereinbaren Sie – wenn möglich – einen Termin beim Nachlassgericht. Antrag beim Nachlassgericht stellen. Berechnung der Gebühren für die Erteilung des Erbscheins. Für die Erteilung des Erbscheins wird nach Nr. KV GNotKG vom Nachlassgericht eine 0-Gebühr erhoben.
Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Nachlasswert. Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer wird der Erbschein. Geburts-, Ehe-, Sterbeurkunden, ggf. Scheidungsurteil bzw.
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