Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft nach persönlicher Beratung beträgt EUR. Bitte beachten Sie das die Gebühr in bar zu entrichten ist. Falls ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand erforderlich ist, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden.
Gültigkeit der Eheschließung Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nach deutschem Recht nur dann wirksam, wenn sie nach der im Eheschließungsland geltenden Form (Ortsform) oder unter Beachtung der Formvorschriften des Heimatrechts beider Ehepartner geschlossen wurde. Ausgestellt wird das Zeugnis vom zuständigen, deutschen Standesamt. Manchmal wird ebenfalls eine Bescheinigung des deutschen Konsulates von den ausländischen Behörden verlangt. Das Zeugnis muss persönlich oder schriftlich beim zuständigen Standesamt beantragt werden. Falls Sie jemals in den Niederlanden gewohnt haben – also auch, wenn Sie als Minderjährige(r) bereits aus den Niederlanden weggezogen sind – müssen Sie sich für die Ausstellung an die letzte Wohngemeinde in den Niederlanden wenden.
Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf. Der Präsident des Oberlandesgerichts prüft dabei aus Sicht der inneren Behörde des Heimatstaates entsprechend Art. EGBGB, ob der beabsichtigen Eheschließung ein Hindernis entgegensteht.