Die berufspraktische Tätigkeit muss weder fortlaufend noch innerhalb einer bestimmten Zeitspanne, also z. Jahre am Stück, geleistet werden. Teilzeitbeschäftigungen, die sich in einem Umfang von mindestens Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken, werden wie eine Vollzeittätigkeit berücksichtigt. Bei weniger als Wochenstunden wird die Tätigkeit nicht – auch nicht anteilig – anerkannt.
Auch bei den „Fehlzeiten“ gibt es Unterschiede. Während beispielsweise Mutterschutzfrist und gesetzlicher Wehrdienst angerechnet werden, gilt dies für Elternzeit und längere Krankheiten nicht.
Tätigkeit als Prüfungsassistent Grundsätzlich ja, sofern überwiegend im Bereich von Abschlussfragen gearbeitet wurde. Mit dem erfolgreichen Bestehen der anspruchsvollen Steuerberaterprüfung werden Sie von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt. Danach können Sie als solcher selbstständig tätig werden oder bei Unternehmensberatungen, Banken sowie Versicherungen tätig sein.
Zur bundesweit einheitlichen Steuerberaterprüfung wird zugelassen, wer die im Steuerberatungsgesetz enthaltenen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt (siehe dazu .).